Wie kann man den Marder vertreiben?
Bitte beachten Sie, dass der (Stein-) Marder unter das Tierschutzgesetz fällt, und damit in der Schweiz dem Jagdrecht unterliegt. Für sie gilt somit eine Jagd- und Schonzeit (16.02. – 31.08.). Das heißt, sie dürfen in diesem Zeitraum nicht getötet werden.
Ein Marderschaden kann jedoch grosse Löcher im Geldbeutel hinterlassen, so dass man die Anwesenheit eines Marders nicht ignorieren sollte. Unsere Empfehlung ist der Fang des Tieres in einer Lebendfalle (Marderfalle). Dem Marder werden dadurch Qualen, wie zum Beispiel durch das Vergiften erspart. Auch der Einsatz von Schallgeräten ist nicht unumstritten, da diese das Gehör des Marders schädigen können. Durch die Schädigung des Gehöres wird der Marder ausserdem unempfindlich gegen die Schallquelle und wird im schlimmsten Fall nicht vertrieben. Nicht sinnvoll ist es den Marder mit Duftstoffen (zum Beispiel Hundehaare) vertreiben zu wollen. Hat sich der Marder erst einmal eingenistet, wird er sich davon nicht stören lassen.
Die Anwendung einer Marderfalle gestaltet sich unterdessen sehr einfach und ist sehr effektiv. Lockmittel helfen dabei, den Marder in die Nähe der Falle zu locken. Die Falle wird mit einem Köder bestückt, welches den Marder verleitet die Falle zu betreten. Es ist auch möglich auf das Lockmittel zu verzichten, wenn man den „gewohnten Pfad“ des Marders ausfindig gemacht hat (Marder bewegen sich oft auf dem immer gleichen Weg zu Ihrem Nest). Die Marderfalle wird dem Tier in den Weg gestellt, wodurch der Marder die Falle betritt und den Schliessmechanismus der Falle auslöst. Der Marder erleidet beim Fang keinerlei Schäden und kann in genügender Entfernung in der Natur freigelassen werden. (Beim Kauf einer Marderfalle in unserem Webshop erhalten Sie eine detaillierte Fanganleitung. In der Fanganleitung werden Lockmittel, Köder und Fallenstandort umfassend diskutiert.)